Barrierefreiheitsgesetz 2025: Was Kanzlei-Websites jetzt ändern müssen

BFSG-Anforderungen für Steuerkanzlei-Websites: Checkliste, WCAG-2.1-Pflichten, Barrierefreiheitserklärung und Kosten kompakt erklärt.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) trat am 28. Juni 2025 in Kraft und setzt die europäische Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Es verpflichtet Unternehmen, ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass Menschen mit Behinderungen sie gleichwertig nutzen können. Für Steuerkanzleien bedeutet das konkret: Die Kanzlei-Website muss neue technische und inhaltliche Anforderungen erfüllen.

Grundsätzlich richtet sich das Gesetz an Anbieter von Produkten und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 auf dem Markt bereitgestellt werden. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro. Viele mittelgroße und größere Steuerkanzleien fallen damit direkt in den Anwendungsbereich des Gesetzes.

Kleinstunternehmen und Schwellenwerte

Ob Ihre Kanzlei vom BFSG betroffen ist, hängt von zwei Kennzahlen ab: der Mitarbeiterzahl und dem Umsatz. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Vollzeitstellen und einem Jahresumsatz unter zwei Millionen Euro können die Ausnahme in Anspruch nehmen. Trifft nur eines der beiden Kriterien zu, greift die Ausnahme nicht. Wer unsicher ist, sollte rechtlichen Rat einholen und prophylaktisch Barrierefreiheit umsetzen, denn die Anforderungen gelten als branchenweiter Standard.

Welche digitalen Dienste sind erfasst?

Das BFSG erfasst Websites, mobile Anwendungen sowie interaktive Self-Service-Systeme. Für eine Steuerkanzlei sind vor allem die öffentlich zugängliche Website und etwaige Mandantenportale relevant. Kontaktformulare, Terminbuchungssysteme und Download-Bereiche zählen ebenfalls dazu, sofern sie als eigenständige Dienstleistung angeboten werden.

Konkrete technische Anforderungen nach WCAG 2.1

Das BFSG verweist auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf Konformitätsstufe AA als maßgeblichen technischen Standard. Diese Guidelines sind nach vier Grundprinzipien gegliedert: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust. Für Kanzlei-Websites lassen sich daraus konkrete Maßnahmen ableiten.

Wahrnehmbarkeit und Bedienbarkeit

Alle nicht-textuellen Inhalte wie Logos, Icons oder Fotos benötigen Alternativtexte (Alt-Tags), die den Inhalt verständlich beschreiben. Videos brauchen Untertitel oder Transkripte. Für die Bedienbarkeit müssen alle Funktionen per Tastatur erreichbar sein, ohne dass eine Maus benötigt wird. Animationen und blinkende Elemente sind zu vermeiden oder abschaltbar zu gestalten.

Kontrastverhältnisse spielen eine besondere Rolle: Zwischen Text und Hintergrund muss ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1 für normalen Text und 3:1 für großen Text (ab 18 Punkt oder 14 Punkt fett) eingehalten werden. Viele Kanzlei-Websites mit hellem Grau auf weißem Hintergrund scheitern bereits hier. Eine professionelle Website für Steuerkanzleien sollte diese Grundlagen von Anfang an einkalkulieren.

Verständlichkeit und Robustheit

Die Sprache der Website muss im HTML-Code angegeben sein (lang="de"). Formulare benötigen eindeutige Beschriftungen (Labels), die mit dem zugehörigen Eingabefeld verknüpft sind. Fehlermeldungen müssen klar formuliert sein und Hinweise zur Behebung geben. Auf der technischen Ebene ist valides HTML ein Muss: Screenreader und assistive Technologien bauen auf korrekte Markup-Strukturen.

Vergleich: Anforderungen vor und nach dem BFSG

Bereich Vor dem BFSG (bis Juni 2025) Nach dem BFSG (ab Juni 2025)
Bilder Alt-Text empfohlen, nicht verpflichtend Alt-Text rechtlich verpflichtend
Kontrast Keine gesetzliche Vorgabe Mindestkontrast 4,5:1 (WCAG AA)
Tastaturnavigation Freiwillig Vollständige Tastaturzugänglichkeit Pflicht
Formulare Labels üblich, aber nicht geprüft Programmatisch verknüpfte Labels erforderlich
Barrierefreiheitserklärung Nur für öffentliche Stellen Pflicht Für alle betroffenen Unternehmen Pflicht
Feedbackmechanismus Nicht gefordert Kontaktmöglichkeit für Barrierefreiheitsprobleme Pflicht
Videos Untertitel optional Untertitel oder Transkripte für Informationsvideos Pflicht

Die Barrierefreiheitserklärung: Was muss sie enthalten?

Eine der zentralen neuen Pflichten ist die Barrierefreiheitserklärung, die auf jeder betroffenen Website veröffentlicht werden muss. Sie ähnelt dem Impressum und der Datenschutzerklärung und sollte gut sichtbar verlinkt sein. Inhaltlich muss sie beschreiben, welche Teile der Website barrierefrei sind, welche noch Lücken aufweisen und wie Nutzende Probleme melden können.

Inhalt und Platzierung

Die Erklärung enthält in der Regel: eine Selbstverpflichtung zur Barrierefreiheit, den aktuellen Konformitätsstatus (voll konform, teilweise konform oder nicht konform), eine Auflistung bekannter Ausnahmen mit Begründung, ein Datum der letzten Überprüfung sowie einen Feedback- und Kontaktmechanismus. Für Kanzleien, die bereits ein Impressum und eine Datenschutzerklärung pflegen, ist der Aufwand überschaubar, sobald die technischen Anforderungen erfüllt sind.

Umsetzungsschritte für Steuerkanzleien: Die Checkliste

Ein strukturiertes Vorgehen spart Zeit und Kosten. Beginnen Sie mit einer Ist-Analyse der bestehenden Website und priorisieren Sie die gefundenen Mängel nach Schwere und Aufwand. Kostenlose Tools wie der WAVE Accessibility Checker oder der axe Browser-Plugin helfen beim ersten Scan. Für eine vollständige Konformitätsprüfung nach WCAG 2.1 AA empfiehlt sich jedoch ein professioneller Audit.

Technische und inhaltliche Maßnahmen im Überblick

Wer im Zuge des BFSG ohnehin einen Relaunch plant, sollte auch die Chancen nutzen, die eine moderne Website bietet. Ein professioneller Webauftritt stärkt gleichzeitig das Marketing der Steuerkanzlei und verbessert die Auffindbarkeit in Suchmaschinen. Mehr zu den Möglichkeiten der SEO für Steuerberater finden Sie in unserem Leitfaden.

Sanktionen und Durchsetzung: Was droht bei Verstößen?

Das BFSG sieht Bußgelder für Verstöße vor. Die Marktüberwachungsbehörden der Länder sind für die Kontrolle zuständig. Nutzende können Barrieren melden, und Unternehmen sind verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu reagieren. Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzorganisationen sind ebenfalls möglich, auch wenn die genaue Praxis der Rechtsprechung sich noch entwickelt.

Die Durchsetzung wird voraussichtlich zunächst behutsam erfolgen, doch der Druck aus der Zivilgesellschaft wächst. Hinzu kommt, dass barrierefreie Websites in der Regel auch bessere SEO-Werte erzielen, da Suchmaschinen strukturierten, semantisch korrekten Code bevorzugen. Barrierefreiheit ist also nicht nur Compliance, sondern auch ein wirtschaftlicher Vorteil.

Weiterführende Informationen zum gesetzlichen Rahmen finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie bei der BITV-Lotsenstelle, die praxisnahe Umsetzungshilfen bereitstellt.

Das Team von webentwickler.io unter der Leitung von Nina Benfer unterstützt Steuerkanzleien dabei, ihre Websites BFSG-konform zu gestalten — von der ersten Analyse über die technische Umsetzung bis zur Barrierefreiheitserklärung. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt auf: info@webentwickler.io. Wir begleiten Sie Schritt für Schritt zu einer Website, die nicht nur gesetzeskonform ist, sondern auch mehr Mandanten gewinnt.

Häufige Fragen

Gilt das BFSG auch für kleine Steuerkanzleien?

Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter zwei Millionen Euro sind ausgenommen. Beide Kriterien müssen gleichzeitig zutreffen.

Was ist eine Barrierefreiheitserklärung?

Ein öffentliches Dokument auf Ihrer Website, das den WCAG-Konformitätsstatus, bekannte Lücken und einen Feedbackkanal beschreibt.

Welche kostenlosen Tools helfen bei der Barrierefreiheitsprüfung?

WAVE, axe-Plugin und Lighthouse in den Chrome DevTools decken automatisch erkennbare Fehler ab, erfassen aber nur rund 30 bis 40 Prozent aller möglichen Barrieren.

Wie hoch sind die Bußgelder bei Verstößen gegen das BFSG?

Die Höhe wird von den Landesbehörden festgesetzt. Zusätzlich sind Abmahnungen durch Wettbewerber möglich.

Muss ich auch PDF-Dokumente barrierefrei gestalten?

Ja, sofern PDFs nach dem 28. Juni 2025 als Teil einer Dienstleistung bereitgestellt oder wesentlich aktualisiert werden.

Ihre Kanzlei soll besser gefunden werden?

SEO & Webentwicklung für Steuerberater — direkt mit Nina Benfer.

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