Impressumspflicht für Steuerberater-Websites

Was im Impressum einer Steuerberater-Website stehen muss: alle Pflichtangaben nach DDG und StBerG, häufige Fehler und eine vollständige Checkliste.

Steuerberater und Steuerkanzleien gehören zu den sogenannten reglementierten Berufen. Das bedeutet: Die gesetzlichen Anforderungen an eine Kanzlei-Website gehen deutlich über die allgemeinen Vorgaben des Telemediengesetzes (TMG) bzw. des seit Mai 2024 gültigen Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) hinaus. Wer als Steuerberater eine Website betreibt, ist gleichzeitig Diensteanbieter im Sinne des DDG und Angehöriger eines Kammerberufs. Beide Regelwerke verlangen ein vollständiges, jederzeit erreichbares Impressum.

Abmahnungen wegen fehlerhafter oder unvollständiger Impressen sind im Berufsstand keine Seltenheit. Mitbewerber, Abmahnvereine und Aufsichtsbehörden prüfen regelmäßig, ob die Pflichtangaben korrekt hinterlegt sind. Wer hier nachlässig ist, riskiert Bussen, Unterlassungsklagen und einen Vertrauensschaden beim potenziellen Mandanten.

Eine professionell geplante Website für Steuerkanzleien berücksichtigt die Impressumspflicht von Anfang an. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Angaben zwingend erforderlich sind, welche häufig vergessen werden und wie Sie typische Fehler vermeiden.

Gesetzliche Grundlagen: DDG, StBerG und BORA im Überblick

Die Impressumspflicht für Steuerberater-Websites ergibt sich aus mehreren Rechtsquellen, die zusammen ein dichtes Regelwerk bilden.

Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)

Seit dem 14. Mai 2024 hat das DDG das ältere Telemediengesetz abgelöst. Die Impressumspflichten wurden dabei nahezu identisch übernommen. Gemäß § 5 DDG müssen kommerzielle Anbieter von Telemedien bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Für Steuerkanzleien gilt: Jede Website, die der Gewinnung oder Betreuung von Mandanten dient, ist ein kommerzielles Telemedium und unterliegt der Impressumspflicht vollumfänglich.

Steuerberatungsgesetz und Berufsordnung

Das Steuerberatungsgesetz (StBerG) sowie die von der Bundessteuerberaterkammer herausgegebene Berufsordnung für Steuerberater (BOStB) ergänzen die allgemeinen Anforderungen. Danach müssen Steuerberater auf geschäftlichen Dokumenten und damit auch auf ihrer Website die zugehörige Steuerberaterkammer als zuständige Behörde sowie die einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen angeben. Wer zusätzlich als Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt zugelassen ist, muss entsprechend mehr Berufsorganisationen nennen.

Die vollständige Checkliste: Was muss im Impressum stehen?

Die folgende Tabelle listet alle Pflichtangaben für das Impressum einer Steuerberater-Website auf und zeigt, welche Häufigkeit typische Fehler in der Praxis aufweisen.

Pflichtangabe Rechtsgrundlage Häufiger Fehler
Vollständiger Name (natürliche Person oder Gesellschaft) § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG Nur Kürzung oder Kurzbezeichnung angegeben
Ladungsfähige Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG Postfach statt Straßenanschrift verwendet
Telefonnummer oder E-Mail-Adresse § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG Kontaktformular ersetzt direkte Kontaktmöglichkeit
Zuständige Aufsichtsbehörde (Steuerberaterkammer) § 5 Abs. 1 Nr. 4 DDG, BOStB Kammer fehlt oder falsche Kammer angegeben
Berufsbezeichnung und Staat der Verleihung § 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG Berufsbezeichnung fehlt komplett
Berufsrechtliche Regelungen (StBerG, BOStB) mit Link § 5 Abs. 1 Nr. 4 DDG Nur Nennung ohne Verlinkung oder Fundstelle
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (falls vorhanden) § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG Wird oft weggelassen, obwohl vorhanden
Handelsregister, Registernummer und Registergericht (bei GmbH, PartG etc.) § 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG Fehlt bei Partnerschaftsgesellschaften häufig
Vertretungsberechtigte Personen (bei juristischen Personen) § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG Nur Firmenname ohne Geschäftsführer-Nennung
Berufshaftpflichtversicherung: Name und Anschrift des Versicherers BOStB, § 67 StBerG Meist vollständig vergessen

Die häufigsten Lücken in der Praxis

Laut einer Analyse des Instituts für Freie Berufe fehlt bei rund 40 Prozent der geprüften Steuerberater-Websites entweder die Berufshaftpflichtversicherung oder der Verweis auf die berufsrechtlichen Regelungen mit direkter Verlinkung. Beide Angaben sind jedoch für reglementierte Berufe zwingend vorgeschrieben.

Technische und gestalterische Anforderungen an das Impressum

Das Gesetz verlangt nicht nur inhaltliche Vollständigkeit, sondern auch technische Zugänglichkeit. Das Impressum muss „leicht erkennbar“, „unmittelbar erreichbar“ und „ständig verfügbar“ sein.

Erreichbarkeit und Verlinkung

Gerichte haben in zahlreichen Urteilen klargestellt, dass maximal zwei Klicks vom Start der Website bis zum Impressum akzeptabel sind. Am besten ist das Impressum direkt über einen Link in der Fußzeile oder im Hauptmenü erreichbar. Versteckte Links, sehr kleiner Schriftgrad oder farblich kaum vom Hintergrund abgehobener Text können als Verstoß gegen die „leicht erkennbar“-Anforderung gewertet werden.

Ein weiterer typischer Fehler: Das Impressum ist nur über die Startseite erreichbar, nicht aber über Unterseiten. Weil Google oder andere Quellen Besucher häufig auf interne Seiten führen, muss der Impressums-Link auf jeder Seite Ihrer Website vorhanden sein.

Barrierefreiheit und mobile Anzeige

Seit dem Barrierefreiheitstärkungsgesetz (BFSG), das ab Juni 2025 für viele kommerzielle Websites gilt, sollte das Impressum auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich gestaltet sein. Das bedeutet ausreichend Kontrast, skalierbare Schriftgrößen und eine korrekte semantische HTML-Auszeichnung. Wer sein digitales Kanzleiauftritt zukunftsfest gestalten möchte, sollte diese Anforderungen von Anfang an einplanen.

Gesellschaftsformen und ihre besonderen Impressumsangaben

Die Gesellschaftsform der Kanzlei hat erheblichen Einfluss darauf, welche Angaben im Impressum notwendig sind. Die folgende Übersicht zeigt die gängigsten Formen im Steuerberatungsbereich.

Einzelkanzlei

Bei einer Einzelkanzlei genügt grundsätzlich der vollständige Name der Inhaberin oder des Inhabers mit ladungsfähiger Adresse. Ein Handelsregistereintrag ist nicht zwingend nötig, sofern die Kanzlei nicht als Kaufmann eingetragen ist. Allerdings müssen Berufsbezeichnung, zuständige Steuerberaterkammer und die Berufshaftpflichtversicherung trotzdem genannt werden.

Partnerschaftsgesellschaft (PartG, PartG mbB)

Partnerschaftsgesellschaften müssen im Impressum das Partnerschaftsregister mit Registernummer und dem zuständigen Amtsgericht angeben. Bei der PartG mbB — der Partnerschaft mit beschränkter Berufsausgübungshaftung — ist der vollständige Rechtsformzusatz anzugeben. Fehlt dieser, handelt es sich um eine Abmahngefahr, da der Rechtsformzusatz für Dritte wesentliche Haftungsinformationen enthält.

Steuerberatungs-GmbH

Bei einer GmbH sind zusätzlich Handelsregister, Registernummer, Registergericht, alle Geschäftsführer namentlich sowie das Stammkapital anzugeben. Letzteres wird im Impressum vieler Kanzlei-GmbHs vergessen. Eine zusätzliche Herausforderung stellt die Zulassung der GmbH als Steuerberatungsgesellschaft dar: Diese muss gemäß § 49 StBerG erkennbar sein.

Datenschutzerklärung: Nicht das Impressum, aber eng verknüpft

Technisch gesehen ist die Datenschutzerklärung kein Teil des Impressums. In der Praxis werden beide Seiten häufig verwechselt oder miteinander zusammengeführt, was rechtlich problematisch ist. Das Impressum erfüllt die Anbieterkennzeichnungspflicht nach DDG, die Datenschutzerklärung hingegen die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO.

Typische Verwechslungen und Fehler

Ein häufiger Fehler: Die Kanzlei platziert Datenschutzinhalte im Impressum und umgekehrt. Das kann dazu führen, dass weder Impressum noch Datenschutzerklärung den jeweiligen gesetzlichen Anforderungen genügen. Beide Seiten sollten klar getrennt und über separate Links in der Fußzeile erreichbar sein.

Wer seine Kanzlei professionell im Internet vermarkten möchte, sollte auch bei der Datenschutzerklärung auf Vollständigkeit achten: Angaben zu Google Analytics, Kontaktformularen, Cookies und externen Schriftarten sind Pflicht, wenn diese Dienste auf der Website eingesetzt werden.

Die Impressumspflicht mag wie eine formale Hürde wirken, ist aber ein zentraler Baustein des rechtssicheren Kanzleiauftritts im Internet. Wer die Pflichtangaben vollständig und korrekt hinterlegt, signalisiert Mandanten und Behörden Professionalität und Verlässlichkeit. Bei der Erstellung und Pflege einer rechtssicheren Kanzlei-Website unterstützt webentwickler.io unter der Leitung von Nina Benfer Steuerkanzleien bundesweit. Von der technischen Umsetzung bis zur laufenden Pflege aller Pflichtinhalte steht das Team zur Verfügung. Kontakt: info@webentwickler.io.

Häufige Fragen

Muss ich als Einzelsteuerberater eine Umsatzsteuer-ID im Impressum angeben?

Die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG verpflichtend, sofern Sie über eine solche verfügen. Wer keine USt-IdNr. besitzt, muss die Steuernummer des Finanzamts nennen, sofern wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.

Kann ich im Impressum ein Kontaktformular statt einer E-Mail-Adresse angeben?

Nein. EuGH und BGH haben entschieden, dass ein bloßes Kontaktformular die gesetzlich geforderte direkte elektronische Kommunikation nicht erfüllt. Zumindest eine E-Mail-Adresse muss im Impressum vorhanden und direkt anklickbar sein.

Was gilt, wenn die Kanzlei mehrere Standorte hat?

Bei mehreren Standorten genügt die Angabe des Hauptsitzes. Betreiben Sie für verschiedene Standorte eigenständige Domains oder Subdomains, benötigt jede Präsenz ein eigenes vollständiges Impressum.

Muss die Berufshaftpflichtversicherung wirklich im Impressum erwähnt werden?

Ja. Für Steuerberater ist die Angabe des Namens und der Anschrift des Berufshaftpflichtversicherers sowie des räumlichen Geltungsbereichs gemäß § 67 StBerG und BOStB Pflicht.

Wie oft sollte ich das Impressum meiner Kanzlei-Website überprüfen?

Eine jährliche Routineprüfung wird empfohlen, zusätzlich sofort bei kanzleirelevanten Änderungen wie neuem Standort, neuen Partnern oder Wechsel der Gesellschaftsform.

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